Entgeltregelung für die Online-Informationsvermittlung
aus externen Literatur- und Faktendatenbanken in den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
in der Fassung vom 01. Januar 2002
1.Mitglieder und Angehörige der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen haben für eine Online-Informationsvermittlung aus externen, kostenpflichtigen Literatur- und Faktendatenbanken einen Grundpauschalpreis von 15,- EUR zu zahlen, soweit es sich nicht um eine Kurzinformation - etwa aus der Zeitschriftendatenbank - handelt. Steht die Informationsvermittlung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- oder Studiengängen, sind die vollen Kosten gemäß Ziffer 4 zu entrichten.
2Eine Informationsvermittlung für den Grundpauschalpreis von 15,- EUR besteht aus dem Online- oder Offline-Ausdruck von bis zu 30 Literaturzitaten oder sonstigen Informationseinheiten. aaus maximal zwei Datenbanken oder bsoweit mehrere Datenbanken eines Hosts in einem Rechercheschritt bearbeitet werden können (z.B. Superbase-Modus, Multifile-Sessions, Repeat-Funktion, One-Search o.ä.), aus verschiedenen Datenbanken jeweils eines Hosts.
Der Umfang einer Recherche (einschließlich Vorbereitung) soll 60 Minuten insgesamt nicht überschreiten.
Für weitere Recherchewünsche sind jeweils weitere Pauschalpreise von 15,- EUR zu entrichten. Für Profildienste sind zusätzlich 75,- EUR pro Halbjahr und Datenbank zu zahlen.
1.Soweit neben der Hochschulbibliothek andere Hochschuleinrichtungen Informationsvermittlungen durchführen, entfällt für das überwiegend in dieser Einrichtung tätige hauptberufliche Hochschulpersonal eine Entgeltzahlung, wenn die Informationsvermittlung in unmittelbarem Zusammenhang mit Forschungs- oder Lehraufgaben steht.
Für Studenten gilt Ziffer 1 dieser Regelung.
2.Bei Informationsvermittlungen für Hochschulangehörige, soweit bei diesen kein unmittelbarer Zusammenhang mit Forschungs-, Lehr- oder Studienaufgaben besteht, sowie bei Landeseinrichtungen und wissenschaftlichen Institutionen, die überwiegend vom Land finanziert werden, sind jeweils die beim Datenbankanbieter anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen; dies kann im Wege detaillierter Einzelberechnung oder pauschaliert vorgenommen werden. Von sonstigen Nutzern ist für eine Informationsvermittlung eine zusätzliche Grundpauschale von 100,- EUR zu zahlen.
3.Dieser Erlaß tritt zum 01.01.2002 in Kraft, gleichzeitig tritt der Erlaß vom 02.02.1995 - I C 5 - 7014.1 - außer Kraft.
Düsseldorf, den 29. Oktober 2001
Ministerium
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen