Urheberrechtsbündnis

Bildstreifen

In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft sichergestellt werden!

http://www.urheberrechtsbuendnis.de

Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verschlechtert Informationsversorgung

Der Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes wurde am 9. September 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt und diskutiert. An Grundentscheidungen hält der Entwurf fest. Nach der Ressortabstimmung folgt bald der Beschluss durch das Kabinett.

Wird das neue Gesetz wirksam, würde es eine enorme Verschlechterungen der Informations- und Literaturversorgung mit sich bringen. Der Zugang zu Informationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen wird eingeschränkt und verlangsamt, auch der Ausbau von E-Learning-Angeboten würde behindert.

Auf der Strecke bliebe insbesondere die rasche und kostengünstige Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur. Die Dokumentlieferung durch Bibliotheken auf konventionellen Wegen per Post und Fax ist zwar weiterhin möglich, die Lieferung des Artikels als Grafikdatei (z.B. im PDF-Format) per Email ist jedoch nur dann durch die Bibliothek möglich, wenn der entsprechende Verlag diesen Service nicht selbst anbietet und z.B. den Kauf einzelner Artikel im Pay-per-View-Verfahren ermöglicht. (vgl. §53a, Kopienversand auf Bestellung)

Die Informationsversorgung wird dadurch erheblich erschwert. Die Bibliothek müsste als Folge aufwendig prüfen, ob der Verlag den Artikel nicht selbst zum Download anbietet und dann jede Bestellung individuell abrechnen, zusätzlich zur bereits pauschalen Vergütung an die Verlage durch Zahlungen an die Verwertungsgesellschaften.

Um das komplette Angebot an elektronischen Medien nutzen zu können, wären Bibliothekskunden wieder auf die konkreten öffnungszeiten von Bibliotheken angewiesen. Es dürfen nicht mehr Exemplare eines Werkes an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich gemacht werden, als der Bestand der Bibliothek umfasst. (§52b, Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken). Schon jetzt ist eine Fernleihbestellung auf Werke, die an anderen Bibliotheken ausschließlich digital vorliegen, nicht erlaubt. Informationsbedürftige müssen sich auf Reisen begeben. (vgl. §95 b, Online-Publikationen)

Doch nicht nur die Informationsversorgung durch Bibliotheken würde eingeschränkt, hier einige Fallbeispiele aus der Sammlung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft:

  • ''Fall: Die Seminarkopie: Ein Dozent möchte gern einen Zeitschriftenaufsatz mit den Studenten besprechen. Damit alle ihn vorliegen haben, legt er ihn auf den Kopierer und stellt 20 Exemplare für die Kursteilnehmer her. Das ist verboten!''
  • ''Fall: Die alte Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver: Ein Wissenschaftler hat 1987 den üblichen Verlagsvertrag über seine Dissertation abgeschlossen und möchte sie nun, da sie gedruckt kaum nachgefragt wird, auf dem Hochschulschriftenserver seiner Universität ohne Zustimmung des Verlags nach den Grundsätzen von 'Open Access' zugänglich machen. Das soll verboten werden!''
  • ''Fall: Die mathematische Formel: Ein theoretischer Physiker möchte eine Formel, die er in einem Artikel sieht, weiterverarbeiten. Das soll nicht ermöglicht werden!''
(Quelle: http://www.urheberrechtsbuendnis.de/fallbeispiele.html)

Aufruf:
Vertreten Sie Ihre Interessen.
Unterstützen Sie bitte das Urheberrechtsbündnis mit Ihrer Unterschrift!

Die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft können Sie im Internet unterschreiben.

Der Rektor der Deutschen Sporthochschule Herr Univ.-Prof. Dr. W. Tokarski sowie die Direktorin der ZBSport, Frau Dr. Heike Schiffer haben die Göttinger Erklärung unterzeichnet.

Weitere Informationen:

Der Inhalt dieser Seite wurde mit Erlaubnis der UB Dortmund kopiert.