Urheberrechtsbündnis

In einer digitalisierten und vernetzten Informationsgesellschaft
muss der Zugang zur weltweiten Information für jedermann zu
jeder Zeit von jedem Ort für Zwecke der Bildung und Wissenschaft
sichergestellt werden!
http://www.urheberrechtsbuendnis.de
Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) verschlechtert
Informationsversorgung
Der Referentenentwurf zur Novellierung des Urheberrechtsgesetzes wurde am
9. September 2004 der Öffentlichkeit vorgestellt und diskutiert.
An Grundentscheidungen hält der Entwurf fest. Nach der
Ressortabstimmung folgt bald der Beschluss durch das Kabinett.
Wird das neue Gesetz wirksam, würde es eine enorme Verschlechterungen
der Informations- und Literaturversorgung mit sich bringen. Der Zugang
zu Informationen und wissenschaftlichen Erkenntnissen wird eingeschränkt
und verlangsamt, auch der Ausbau von E-Learning-Angeboten würde
behindert.
Auf der Strecke bliebe insbesondere die rasche und kostengünstige
Versorgung mit wissenschaftlicher Literatur. Die Dokumentlieferung
durch Bibliotheken auf konventionellen Wegen per Post und Fax ist zwar
weiterhin möglich, die Lieferung des Artikels als Grafikdatei
(z.B. im PDF-Format) per Email ist jedoch nur dann durch die
Bibliothek möglich, wenn der entsprechende Verlag diesen
Service nicht selbst anbietet und z.B. den Kauf einzelner Artikel
im Pay-per-View-Verfahren ermöglicht.
(vgl. §53a, Kopienversand auf Bestellung)
Die Informationsversorgung wird dadurch erheblich erschwert. Die
Bibliothek müsste als Folge aufwendig prüfen, ob der
Verlag den Artikel nicht selbst zum Download anbietet und dann
jede Bestellung individuell abrechnen, zusätzlich zur bereits
pauschalen Vergütung an die Verlage durch Zahlungen an die
Verwertungsgesellschaften.
Um das komplette Angebot an elektronischen Medien nutzen zu
können, wären Bibliothekskunden wieder auf die
konkreten öffnungszeiten von Bibliotheken angewiesen.
Es dürfen nicht mehr Exemplare eines Werkes an den
eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig
zugänglich gemacht werden, als der Bestand der
Bibliothek umfasst. (§52b, Wiedergabe von Werken an
elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken).
Schon jetzt ist eine Fernleihbestellung auf Werke, die an anderen
Bibliotheken ausschließlich digital vorliegen, nicht
erlaubt. Informationsbedürftige müssen sich auf
Reisen begeben. (vgl. §95 b, Online-Publikationen)
Doch nicht nur die Informationsversorgung durch Bibliotheken
würde eingeschränkt, hier einige Fallbeispiele aus
der Sammlung des Aktionsbündnisses Urheberrecht für
Bildung und Wissenschaft:
- ''Fall: Die Seminarkopie: Ein Dozent möchte gern einen Zeitschriftenaufsatz mit den Studenten besprechen. Damit alle ihn vorliegen haben, legt er ihn auf den Kopierer und stellt 20 Exemplare für die Kursteilnehmer her. Das ist verboten!''
- ''Fall: Die alte Dissertation auf dem Hochschulschriftenserver: Ein Wissenschaftler hat 1987 den üblichen Verlagsvertrag über seine Dissertation abgeschlossen und möchte sie nun, da sie gedruckt kaum nachgefragt wird, auf dem Hochschulschriftenserver seiner Universität ohne Zustimmung des Verlags nach den Grundsätzen von 'Open Access' zugänglich machen. Das soll verboten werden!''
- ''Fall: Die mathematische Formel: Ein theoretischer Physiker möchte eine Formel, die er in einem Artikel sieht, weiterverarbeiten. Das soll nicht ermöglicht werden!''
Aufruf:
Vertreten Sie Ihre Interessen.
Unterstützen Sie bitte das Urheberrechtsbündnis mit
Ihrer Unterschrift!
Die Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung
und Wissenschaft können
Sie im Internet unterschreiben.
Der Rektor der Deutschen Sporthochschule
Herr Univ.-Prof. Dr. W. Tokarski sowie die Direktorin der
ZBSport, Frau Dr. Heike Schiffer haben die
Göttinger Erklärung unterzeichnet.
Weitere Informationen:
- Göttinger Erklärung des Aktionsbündnisses zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft
- Stellungnahme des Deutschen Bibliotheksverbandes
- ''Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft - Zentrale Forderungen der Allianz der Wissenschaftsorganisationen''
- HRK-Schriftenreihe ''Beiträge zur Hochschulpolitik''
- REFERENTENENTWURF für ein Gesetz zur Regelung des Urheberrechts der Informationsgesellschaft
- Kopien brauchen Originale - aktueller Sachstand zur Novelle des Urheberrechts 2. Korb
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